Die Deutsch-Indonesische Gesellschaft Südwestfalen e.V. (DIG) wurde am 23. Juli 1985 von Frau Tieneke Parartini Abt SH, Mag. jur. gegründet. Die Gründungsurkunde weist 11 Gründungsmitglieder aus. Seit der Gründung fungiert Frau Abt als Vorsitzende des als gemeinnützig anerkannten Vereins. Bereits im Frühjahr 1988 konnte das 100. Mitglied der DIG begrüßt werden.

Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung und der Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Indonesiern sowie die Förderung der Bildung auf den Gebieten von Wissenschaft, Kunst und Kultur.

Die Gesellschaft tritt insbesondere ein für die Vermittlung von Kenntnissen über Indonesien auf möglichst vielen Gebieten, die Pflege des persönlichen Kontaktes mit Indonesiern, die Förderung der zur Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Indonesier, die Durchführung wissenschaftlich-kultureller Veranstaltungen und die Herausgabe von Mitteilungsblättern.

Der DIG angeschlossen ist das Siegener-Gamelan-Orchester, das am 11. Oktober 1991 in Siegen gegründet wurde. Mehr über das Orchester finden Sie hier.

Der gewählte Vorstand für die Periode 2023 - 2026:

Tieneke Parartini Abt Vorsitzende
Mark Stadler stellvertretender Vorsitzender
Felizitas Rodepeter Schriftführerin
Ulla Maharani-Schneider Kassenwartin

Rechnungsprüfer:

Dr. Erich Uwe Reinhold
Dr. Peter Erhard Stadler

Kuratoriumsmitglieder:

Ulrich Eberhardt
Ulrike Hinz
Dr. Ernst Helmut Wilms
Ursula Wilms

S A T Z U N G
der
Deutsch-Indonesische Gesellschaft Süd-Westfalen e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Indonesische-Gesellschaft Süd-Westfalen e.V.".
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Siegen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck der Gesellschaft

1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung und Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Indonesiern sowie die Förderung der Bildung auf den Gebieten von Wissenschaft, Kunst und Kultur.
2. Die Gesellschaft tritt insbesondere ein für die Vermittlung von Kenntnissen über Indonesien auf möglichst vielen Gebieten, die Pflege des persönlichen Kontaktes mit Indonesiern, der Förderung der zur Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Indonesiern, der Durchführung wissenschaftlich - kultureller Veranstaltungen und die Herausgabe von Mitteilungsblättern.

§ 3
Mittel der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Gesellschaft bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Zuschüssen von Behörden und freien Spenden.
4. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel überprüfen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft können jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Gesellschaft oder durch die Ernennung zum Ehrenmitglied.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium ist anfechtbar. Im Falle der Ablehnung durch das Präsidium entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Präsidiums erforderlich.
4. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
a. wenn es fällige Beiträge trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht fristgemäß zahlt,
b. wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Zielsetzungen der Gesellschaft verstoßen hat oder
c. bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder endgültig. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe für die beantragte Ausschließung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Eine Anfechtung des Beschlusses ist vorbehaltlich entgegenstehender zwingender rechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
5. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Gesellschaft bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Präsidiums, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist bis zum Ablauf des 1. Quartals eines jeden Jahres im voraus bzw. bei einem späteren Eintritt umgehend für das laufende Jahr zu zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7
Organe des Vereins sind

a. das Präsidium
b. die Mitgliederversammlung

§ 8
Präsidium

1. Die Leitung der Gesellschaft liegt bei dem Präsidium.
2. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden, der die Gesellschaft als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Gleichzeitig wählt sie für dieselbe Zeit den stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und eine für Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Person. Zwei Ämter dürfen einer Person zustehen.
Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt des neu gewählten Präsidiums im Amt.
3. Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums beträgt mindestens drei Personen.
4. Die Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
5. Präsidiumssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
6. Das Amt eines Mitglieds des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

§ 9
Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums binnen drei Monaten
d. wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder gewünscht wird
2. In dem Jahr, in dem keine Präsidiumswahl stattfindet, hat das Präsidium der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

§ 10
Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 11
Beschlußfähigkeit

1. Beschlußfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 12
Beschlußfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks der Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14
Kuratorium

Es kann ein Kuratorium gewählt werden, das höchstens aus 10 Personen bestehen soll. Seine Mitglieder werden vom Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Das Kuratorium soll das Präsidium bei Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 12 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Präsidiums.
3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an das Deutsche Rote Kreuz, das es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.1986 beschlossen.


S A T Z U N G S Ä N D E R U N G

Zum Tagesordnungspunkt 7 der Jahreshauptversammlung der Deutsch-Indonesische-Gesellschaft Süd-Westfalen e.V. am 7. Mai 2018

§ 15 unsere Satzung lautet bisher:

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 12 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Präsidiums.
3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an das Deutsche Rote Kreuz, das es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.1986 beschlossen.

Zur Erlangung der endgültigen Anerkennung als gemeinnütziger Verein verlangt das Finanzamt Siegen, den vorstehenden Satzungsparagraph in Punkt 3 zu ändern.

Somit lautet er nun:

3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zweckes an das Kinderhospiz Balthasar, Maria-Theresia-Str. 30A, 57462 Olpe, Tel. 02761-926540, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Siegen, den 7. Mai 2018

Sie können hier die Satzung der Deutsch-Indonesischen Gesellschaft Südwestfalen e.V. im PDF-Format herunterladen.

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DIG-Jahresabschlussfest
im Bürgerhaus
Siegen-Eisern,
29. November 2003

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